Rund um den Einzug

Lassen Sie sich zuerst beraten, informieren Sie sich! In einer Pflegeeinrichtung, in der Sozialabteilung einer Bezirksverwaltungsbehörde, beim Entlassungsmanagement eines Krankenhauses, im Pflegeservicezentrum des Landes NÖ, bei Ihrem Hausarzt/Ihrer Hausärztin, Ihrem Gemeindeamt etc.. Kommen Sie vorbei und machen Sie sich persönlich ein Bild! Nutzen Sie das Angebot der Tagespflege/Tagesbetreuung.

 

Für die Aufnahme ist ein offizieller Antrag notwendig. Dazu benötigen Sie die Formulare Heimantrag, Ärztlicher Bericht und das Formblatt „Indikationsliste“ Diese Formulare erhalten Sie

  • in jedem NÖ Pflege- und Betreuungszentrum

  • auf der Landeshomepage https://www.noe.gv.at/noe/Pflege/Anmeldung_und_Aufnahme.html

  • in Ihrem Gemeindeamt

  • in jedem NÖ Landesklinikum

  • bei allen Sozialstationen in NÖ (Caritas, Hilfswerk, Rotes Kreuz, Volkshilfe)

  • bei der Bezirkshauptmannschaft (Sozialabteilung)

  • bei den Sozialämtern der Statutarstädte

Der vollständig ausgefüllte Antrag muss vom zukünftigen Bewohner/von der zukünftigen Bewohnerin oder dessen dazu berechtigten Erwachsenenvertretung mit Unterschrift versehen werden.

Das Formblatt „Ärztlicher Bericht“ ist vom Hausarzt/Hausärztin bzw. behandelnden Arzt/Ärztin auszufüllen. Ihr/e Arzt/Ärztin, auch jene im Klinikum, hilft Ihnen sicher gerne beim Ausfüllen des ärztlichen Befundes und der Indikationsliste. Bringen Sie den Aufnahmeantrag bereits zum Erstgespräch mit.

Das Formblatt „Indikationsliste“ kann vom Hausarzt/Hausärztin oder behandelndem Arzt/Ärztin, MitarbeiterInnen eines mobilen Pflegedienstes, vom zukünftigen Bewohner/von der zukünftigen Bewohnerin oder Angehörigen ausgefüllt werden.

 

Beim Wohnsitzgemeindeamt, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder direkt im Pflege- und Betreuungszentrum.

Die Vergabe erfolgt durch die für den Hauptwohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Sozialabteilung). Die Behörde nimmt Kontakt mit der Wunscheinrichtung auf und stimmt eine Aufnahme ab.

 

In der Regel ist ein Einzug nur für Personen, die ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich, das 60. Lebensjahr überschritten haben und zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, möglich. In begründeten Ausnahmefällen und im Rahmen von Sonderformen der Pflege kann von diesen Voraussetzungen Abstand genommen werden. Die Dringlichkeit wird anhand der Bewertung der „Indikationsliste“ festgestellt. Sind gerade keine Plätze frei oder liegen viele Anträge vor, werden diese in einer Vormerkliste (Warteliste bei Bezirksverwaltungsbehörde) gereiht.

 

Bei der Aufnahme wird mit jedem/jeder BewohnerIn eine Vereinbarung (privatrechtlicher Vertrag) abgeschlossen, der sowohl die Rechte und Pflichten des Trägers (Land NÖ) als auch die der BewohnerInnen regelt.

Die wichtigsten BewohnerInnenrechte sind das Recht auf Selbstbestimmung, Beratung und Beschwerde, auf respektvolle Behandlung und Achtung der Privat- und Intimsphäre, das Recht auf Information (Einsicht in Dokumentation), konfessionelle Freiheit, das Recht auf Seelsorge und Sterbebegleitung.

 

Rund um die Kosten

Die Tarife der NÖ Pflege- und Betreuungszentren werden jährlich mit Beginn des neuen Jahres von der NÖ Landesregierung festgesetzt. In den Tarifen sind alle Betriebskosten (Personalausgaben, Energie, Betriebsmittel, Lebensmittel, Abgaben und Gebühren, Versicherungen usw.) enthalten. Das Grundentgelt besteht aus dem Grundtarif und dem Pflegezuschlag.  Der Grundtarif für "Regelleistungen" (Wohnen, Reinigen, Energie, Essen etc.) ist für alle BewohnerInnen eines Hauses gleich hoch. Für ein Einzelzimmer oder ein Appartement wird zusätzlich ein Zuschlag verrechnet.

Hinzu kommt der "Pflegezuschlag" für Hilfe, Betreuung und Pflege, der in allen Landeseinrichtungen gleich hoch ist. Der Pflegezuschlag gliedert sich in 7 Stufen, ansteigend von 1 (leichterer Pflegebedarf) bis 7 (hoher Pflegebedarf). Für die Tagespflege und spezielle Pflegeformen (z. B.  Schwerstpflege, Hospizpflege, Psychosoziale Betreuung etc.) gibt es eigene Tarife.

Alle Details zu den Kosten finden Sie auf der Homepage des Landes NÖ.

 

Gültig ab 1.Jänner 2018: Grundsätzlich haben die BewohnerInnen die Kosten aus eigenem Einkommen (Rente, Pension, Pflegegeld oder sonstigem Einkommen) selbst zu bezahlen. Können die Kosten nicht vollständig selbst getragen werden, übernimmt die Sozialhilfe den verbleibenden Teil.

 

Das Pflegegeld ist in 7 Stufen gegliedert. Es wird monatlich ausbezahlt (12 mal im Jahr). Die Einstufung richtet sich nach dem Umfang des Pflegebedarfs.

Siehe auch: Bundespflegegeld / Höhe des Pflegegeldes (oesterreich.gv.at)

Aufwendungen für private Konsumgüter oder private Leistungen sind in den Tarifen nicht enthalten und müssen von den BewohnerInnen selbst bezahlt werden. Solche Leistungen sind z. B. Friseur, Fußpflege, Besuch des Hauscafés, Rezeptgebühren (falls keine Befreiung besteht), private Neuanschaffungen, Telefonkosten, Tabakwaren, persönliche Zeitungen, Urlaubskosten.

 

Die Reinigung der Kleidung und Flachwäsche (z.B. Handtücher, Bettwäsche, …) ist Teil der "Regelleistung" und im Grundtarif enthalten. Die chemische Reinigung oder Instandsetzung bzw. -haltung wird entweder direkt im Haus angeboten oder von diesem organisiert. Die Kosten dafür tragen die BewohnerInnen selbst.

 

Bei Urlaub, Krankenhaus- oder Kuraufenthalt wird den BewohnerInnen ab dem 1. Tag der Abwesenheit das Grundentgelt abzüglich der Kosten für Essen, Wäscheversorgung und Reinigung des Zimmers verrechnet. Das Ausmaß der Rückvergütung finden Sie in der im Haus kundgemachten Tarifliste. Abreise- und Rückkunftstag werden jeweils voll in Rechnung gestellt.

 

In jedem Fall verbleiben den BewohnerInnen für die ausschließlich persönliche Verwendung:

  • 20 % der Pension und die Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt)

  • Zusätzlich ein Teil des Pflegegeldes in der Höhe von derzeit 46,70 Euro pro Monat

Aus diesem Einkommen müssen persönliche Ausgaben (z. B. Friseur, Fußpflege, Kleidung etc.) bezahlt werden.

Ab 1. Jänner 2018 gibt es keine Regressansprüche mehr auf das Vermögen oder auch das Erbe der Betroffenen. Die Regressforderung an Angehörige (EhegattInnen, Kinder) wurde bereits 2008 abgeschafft.

Was Sie sonst noch wissen sollten

Unser Haus steht Angehörigen, Freunden und BesucherInnen tagsüber ganztägig offen. Derzeit kann es zu vorübergehenden Änderungen der Besuchszeiten kommen. BesucherInnen werden darüber jederzeit gerne informiert. Für spezielle Zeiten (z.B. abends) treffen Sie bitte eine Vereinbarung mit unseren MitarbeiterInnen.

 

Kleinmöbel (z. B. Bilder, Lieblingsbücherregal, Lehnsessel etc.) können Sie gerne mitbringen, damit Sie sich bei uns wohl fühlen.

 

Ja, denn es gilt freie Arztwahl. Unsere MitarbeiterInnen helfen bei Fragen gerne weiter, in vielen Häusern gibt es auch angestellte ÄrztInnen.

 

Urlaub bzw. Urlaubstage sind jederzeit möglich. Während dieser Zeit bleibt Ihnen Ihr bewilligter Platz selbstverständlich erhalten.

 

Qualitätssicherung ist Teil unserer Arbeit, daher kontrollieren wir festgelegte Standards regelmäßig selbst. Behördlich zuständig als externes Kontrollorgan ist die NÖ Pflegeaufsicht, Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht beim Amt der NÖ Landesregierung. Außerdem ist der NÖ Patientenanwalt zugleich auch NÖ Pflegeanwalt.

Bitte wenden Sie sich mit allen Fragen an die Direktion oder die Pflege- und Betreuungsleitung, dort wird man Ihnen gerne weiterhelfen und Ihr Anliegen vertraulich behandeln.